Stand: 08.05.2025, 05:44 Uhr
Von: Johanna Janisch
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Das unaufgeforderte Versenden von Penisbildern (“Dickpics“) soll in Österreich strafbar werden, das hat die Justizministerin Anna Sporrer angekündigt. Bgland24 hat bei der Staatsanwaltschaft Traunstein nachgefragt, wie das in Deutschland geregelt wird.
Berchtesgadener Land/Traunstein – Eine Umfrage von Plan.International und Zahlen der Statista zeigen: Jede zweite Frau wird in ihrem Leben mindestens einmal sexuell belästigt. 27 Prozent der befragten jungen Frauen erleben sexuelle Belästigung als ständiges Risiko. Neben der Belästigung auf der Straße ist auch die digitale Belästigung keine Seltenheit: Sogenannte „Dickpics“ bekommen Frauen immer wieder ungefragt zugesendet. Hierzu hatte das Meinungsforschungsinstitut YouGov ebenfalls eine Umfrage durchgeführt: 89 Prozent der Frauen gaben an, mindestens einmal ungefragt Penisbilder erhalten zu haben.
Ein Grund, warum man in Österreich gerade einen Gesetzesentwurf prüft, der „Dickpics“ künftig strafbar machen soll. Voraussetzung ist, dass diese unaufgefordert versendet wurden (egal ob über soziale Netzwerke, per Mail oder einem anderen Nachrichtendienst). Aktuell gibt es in Österreich keine entsprechende Gesetzesregelung, die eine Anzeige möglich machen würde.
In Deutschland fällt das Versenden von „Dickpics“ laut Angaben der Staatsanwaltschaft Traunstein unter den Paragraf 84 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Strafbar macht sich nach § 184 Absatz 1 Nummer 6 StGB, wer einen solchen Inhalt an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein. Zudem macht sich gemäß § 184 Absatz 1 Nummer 1 StGB strafbar, wer einen solchen Inhalt an eine minderjährige Person (unter achtzehn Jahre alt) anbietet, überlässt oder zugänglich macht.
Mehr zum ThemaEinbrüche, Sexualdelikte, Messerangriffe: So ist die Sicherheitslage im Landkreis MühldorfDas Versenden solcher Bilder wird hier als das Verbreiten pornografischer Inhalte verstanden. Der Strafrahmen lautet hier Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wer mit einem pornografischen Inhalt auf ein Kind (unter vierzehn Jahre alt) einwirkt, macht sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Absatz 1 Nummer 3 StGB strafbar. Hier reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Im Einzelfall treten diese Sachverhalte auch zusammen mit Nötigungshandlungen (§ 240 StGB) auf oder können im Gesamtkontext auch eine Beleidigung (§ 185 StGB) darstellen.
Demgegenüber erfüllt das bloße Versenden entsprechender Bilder nicht den Straftatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB, da dieser Tatbestand eine körperliche Berührung voraussetzt. Laut Staatsanwaltschaft sind Verfahren wegen „Dickpics“ nicht häufig, kommen aber doch regelmäßig vor.
Was die Umfrage von YouGov auch zeigt: Männer sehen kein Problem im Versenden von „Dickpics“. Eine Studie der Forscherin Flora Oswald „I will show You Mine so You´ll show me yours“ will auch den Grund dafür gefunden haben. Die am häufigsten angegebene Motivationskategorie für das Versenden von Genitalbildern war eine transaktionale Denkweise (d. h. motiviert durch die Hoffnung, im Gegenzug Bilder zu erhalten), während die am häufigsten gewünschte Reaktion der Empfänger die der sexuellen Erregung war.
Darüber hinaus stellte die Forscherin fest, dass Männer, die angaben, unaufgefordert „Dickpics“ verschickt zu haben, ein höheres Maß an Narzissmus aufwiesen und einen stärkeren ambivalenten und feindseligen Sexismus befürworteten als die Männer, die keine Bilder verschickten. Diese Studie ist eine der ersten, die empirische Belege für die Motivationen und Persönlichkeitsmerkmale von Männern liefert, die unaufgefordert „Dickpicks“ verschicken. (jj)
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