Streit um «verpfuschte Ferien»: Arbeitgeber muss Schadenersatz zahlen


A Swiss court ruled that an employer acted unfairly by cancelling an employee's six-week vacation at the last minute, ordering them to pay compensation.
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Ein Protokollführer will sechs Wochen in die Ferien. Am Tag davor verweigern dies seine Chefs von einer Zürcher Staatsanwaltschaft

Streit um «verpfuschte Ferien»: Das Verwaltungsgericht verknurrt die Arbeitgeberin dazu, Schadensersatz zu zahlen.

Über den Wolken: Wenn der Traum von den sechswöchigen Ferien kurzfristig platzt, ist das für den Arbeitnehmer ärgerlich. Imago

Vorfreude ist bekanntlich die schönste Freude. Bei einem Kantonspolizisten, der als Protokollführer für eine der Zürcher Staatsanwaltschaften arbeitete, dürfte dieses Sprichwort unangenehme Erinnerungen hervorrufen. Am Tag bevor er in die Ferien fahren wollte, verweigerte ihm sein Arbeitgeber sie nämlich.

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Statt der geplanten sechs Wochen sollten es nur noch drei sein. Der Protokollführer habe seinen Ferienwunsch zu spät angemeldet und es versäumt, sich um eine Vertretung zu kümmern, argumentierte die Staatsanwaltschaft.

Der um seine Ferien Gebrachte wollte das nicht auf sich sitzen lassen und forderte 29 500 Franken Schadensersatz für die «verpfuschten Ferien».

Denn für die Reise mit seiner Partnerin hatte er schon viel Geld ausgegeben. Dazu kamen nun Kosten sowie administrativer Aufwand für Stornierungen und Umbuchungen. Bei einem Teil seiner Buchungen war das wegen der Kurzfristigkeit gar nicht erst möglich. An Entspannung sei während der verbliebenen Ferien nicht zu denken gewesen, moniert der Protokollführer.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Direktion der Justiz und des Inneren lehnten die finanzielle Forderung des Protokollführers ab: Die Ferienbewilligung sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass der Mann Vertretungen organisiere. Folglich habe er damit rechnen müssen, dass er seine Buchungen werde ändern müssen.

Staatsanwaltschaft handelte «treuwidrig»

Das Verwaltungsgericht sieht das anders: Es kommt zu dem Schluss, dass die Staatsanwaltschaft «treuwidrig» gehandelt habe. Statt die sechs Wochen Ferien zu verweigern, habe sie den Protokollführer im Glauben gelassen, er könne die Ferien beziehen, wenn er eine Stellvertretung organisiere.

Zum massgeblichen Zeitpunkt sei jedoch nicht klar geregelt gewesen, wer Stellvertretungen von Protokollführenden organisieren müsse. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, es sei Sache der Kantonspolizei, für eine Vertretung zu sorgen. Die Polizei verneinte das gegenüber dem Protokollführer.

Daraufhin fragte dieser direkt seine Arbeitskollegen an, ob sie ihn vertreten könnten. Mit der so erstellten Liste von Stellvertretungen war der leitende Staatsanwalt aber nicht zufrieden. Die darauf aufgelisteten Personen hatten es zum Teil versäumt, ihre eigenen Vorgesetzten um Erlaubnis zu bitten.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Staatsanwaltschaft den Protokollführer vor eine «unlösbare Aufgabe gestellt» und Unmögliches von ihm verlangt habe. Dem Angestellten dann kurz vor Antritt die Ferien zu verweigern, verstosse gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht.

Aus den besonderen Umständen resultiere eine Schadenersatzpflicht. Allerdings nicht in dem Umfang, den der Protokollführer in seiner Beschwerde geltend macht. Statt der knapp 29 500 Franken – die neben Stornierungen und Annullationen auch bezogene Leistungen enthalten hätten – spricht das Gericht dem Mann rund 13 700 Franken zuzüglich Verzugszinsen zu.

Urteil VB202400203 vom 13. 3. 2025, rechtskräftig.

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